Allgemeine Geschäftsbedingungen

A) Allgemeiner Teil

1. Geltung, Vertragsschluss und Vertragsgegenstand

1.1 Für alle Lieferungen, Services und für alle sonstigen Leistungen der DMT Solutions Germany GmbH ("BLUECREST") gegenüber Unternehmern nach § 14 BGB gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass BLUECREST in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als BLUECREST ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

1.2 Angebote von BLUECREST stellen eine Aufforderung an den Kunden dar, eine angebotsgemäße Bestellung als verbindliche Vertragsofferte abzugeben, an die er zehn (10) Tage gebunden ist. Bestellungen nimmt BLUECREST durch Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Leistung an ("Auftrag").

1.3  Die Lösungsvorschläge von BLUECREST sind unverbindlich. Abweichend hiervon vor Vertragsabschluss explizit von BLUECREST als verbindlich zugesagte Regelungspunkte haben dreißig (30) Tage Gültigkeit und werden erst mit rechtzeitigem Abschluss des DMT-Vertrages zur Vertragsgrundlage.

1.4 Handelsübliche inhaltliche, technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben im Rahmen des für den Kunden Zumutbaren vorbehalten. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrags seinerseits unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt den Liefergegenstand unverschuldet nicht erhält. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er deshalb zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Auch dem Käufer steht infolge der Information des Verkäufers ein Rücktrittsrecht zu. Der Verkäufer wird dem Käufer im Falle des Rücktritts – gleich von wem – die Gegenleistung unverzüglich erstatten.

1.5 Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist es Sache des Kunden, für die technischen Voraussetzungen zum Betrieb des Vertragsgegenstandes, wie insbesondere Strom- und Telefonanschlüsse, zu sorgen. Dies gilt auch für die Montage, Installation, Einrichtung oder Inbetriebnahme des Vertragsgegenstands oder die Einweisung des Bedienpersonals des Kunden.

Ergänzend gilt bei DMT-Systemen: Der Kunde ist auch für die ausreichende Statik (Deckenlast) verantwortlich. Entsprechende Informationen erhält er von BLUECREST bei der Begehung vor Ort spätestens bei Vertragsschluss. Aufwände für die Montage, Installation, Einrichtung oder Inbetriebnahme des Vertragsgegenstands oder die Einweisung des Bedienpersonals des Kunden sind zu vergüten und ergeben sich aus den Vertragsdaten. Weitergehende Mitwirkungspflichten und Beistellungen des Kunden können sich aus dem Pflichtenheft ergeben.

2. Zahlungsbedingungen

2.1 Preise sind Nettopreise, zzgl. der jeweils zum Zeitpunkt der Leistung darauf anfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Vergütungen für Dauer-/ oder Serviceverträge sowie Lizenzgebühren sind - soweit nicht abweichend vereinbart - am Anfang jeder Abrechnungs- /Vertragsperiode zu bezahlen. Im Übrigen verstehen sich die Preise ab Werk, im Falle von Software ab Geschäftssitz der BLUECREST, bei sofortiger netto Kasse gegen Rechnung bzw. gegen Abnahme, sofern eine solche vereinbart ist. Im Einzelnen ergeben sich die Preise, auch für Lieferung und Installation, sowie Abrechnungsperioden und Vertragslaufzeiten aus den Vertragsdaten bzw. Leistungsscheinen.

Ungeachtet der in einer Bestellung festgelegten Gerätepreise kann BLUECREST die Gerätepreise vor deren Lieferung aufgrund von Währungsschwankungen, Steuern, staatlichen Zöllen, Warenkosten oder anderen Ereignissen, die außerhalb der Kontrolle von BLUECREST liegen, erhöhen. Die Frachtkosten können zwischen dem Zeitpunkt der Bestellung und der Lieferung der Ausrüstung aufgrund von Gebührenerhöhungen und Kraftstoff- und anderen Zuschlägen, die von Spediteuren erhoben werden, steigen.

2.2 Ab Fälligkeit und Rechnungszugang ist BLUECREST berechtigt, Fälligkeitszinsen zu berechnen, außer die Zahlungen gehen binnen 14 Tagen nach Rechnungszugang ein. Maßgeblich ist, wann die Gutschrift auf dem Konto von BLUECREST erfolgt.

2.3 Fälligkeits- und Verzugszinsen fallen in gesetzlich vorgesehener Höhe, mindestens jedoch pauschal mit 9%-Punkten über dem Basiszinssatz an. BLUECREST behält sich die Geltendmachung weiterer Rechte vor; dem Kunden bleibt der Nachweis eines nicht entstandenen bzw. geringeren als des pauschalen Zinsschadens frei, soweit der gesetzliche Zinssatz unter 9 % liegt

2.4 Gegen Zahlungsansprüche von BLUECREST kann der Kunde nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, kann er nicht geltend machen.

2.5 Im Falle von Rücklastschriften erhebt BLUECREST eine Gebühr in Höhe von EUR 12,00 netto für die Bearbeitung der Lastschrift zusätzlich zu den anfallenden Bankgebühren. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

3. Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt sowie Lieferung und Leistung

3.1 Die Lieferung erfolgt ab der im Vertragsformular benannten Betriebsstätte von BLUECREST, wo auch der Erfüllungsort ist. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Installation, Abnahme, Einweisungen und Mängelbehebung werden am Installationsort des Kunden durchgeführt. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist BLUECREST berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

3.2 BLUECREST ist zu Teillieferungen und -leistungen jederzeit berechtigt.

3.3 Alle Vertragsgegenstände bleiben Eigentum von BLUECREST bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die BLUECREST aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, insbesondere bis zur vollständigen Bezahlung des Preises. Bis zur Erfüllung aller Forderungen von BLUECREST wird nur das widerrufliche und vorläufige Recht zum Besitz sowie zur Nutzung der Vorbehaltsware gewährt.

3.4 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist BLUECREST unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, das vorläufige Recht zum Besitz und zur Nutzung der Vorbehaltsware zu widerrufen. BLUECREST ist nach dem Widerruf berechtigt, die Vorbehaltsware sofort auf Kosten des Kunden zurückzunehmen und deren Nutzung, insbesondere bei Software, zu untersagen.

4. Leistungszeit

4.1 Leistungszeiten von BLUECREST sind freibleibend, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders vereinbart. Nimmt BLUECREST bei Service-Verträgen eine Leistungshandlung trotz Aufforderung in angemessener (bei Software mindestens 30 Tage) bzw. vereinbarter Zeitspanne nicht vor oder tritt ein Leistungserfolg nicht ein, hat der Kunde während der Vertragslaufzeit Anspruch auf Wiederholung der Leistungsbemühung von BLUECREST. Verzug tritt erst ein, wenn eine mit angemessener Frist schriftlich angeforderte Wiederholung fehlschlägt. Ist BLUECREST binnen dieser Frist nicht in der Lage, eine Leistungshandlung zu erbringen, ist der Kunde berechtigt, den jeweiligen Auftrag hinsichtlich des betreffenden Leistungsteils zu kündigen.

4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die BLUECREST die Erbringung von Lieferungen oder Leistungen unverschuldet wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Infektionskrankheiten, Epidemien, Pandemien, Quarantänen usw. -, hat BLUECREST auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen BLUECREST, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit teilweise hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferfrist oder wird BLUECREST von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine darüber hinausgehenden Ansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich BLUECREST nur berufen, wenn der Kunde unverzüglich benachrichtigt worden ist.

5. Haftung

5.1 BLUECREST haftet in voller gesetzlicher Höhe nach dem Produkthaftungsgesetz und für schwerwiegendes Organisationsverschulden. Außerdem haftet BLUECREST für Schäden, die ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

Bei Übernahme einer Garantiezusage (für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit des Vertragsgegenstandes) haftet BLUECREST zudem im Rahmen dieser Garantie.

5.2 Ferner haftet BLUECREST für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten. Wesentlich sind Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. In diesem Fall haftet BLUECREST jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. BLUECREST haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei arglistig verschwiegenen Mängeln.

5.3 Bei Verlust von Daten haftet BLUECREST nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung in anwendungsadäquaten Intervallen (d.h. regelmäßig, mindestens ein mal täglich) durch den Kunden erforderlich ist.

5.4 Die verschuldensunabhängige Haftung für solche Mängel aus miet- oder mietähnlichen Verhältnissen, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen (§ 536a BGB), ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Ansonsten besteht ein Schadensersatzanspruch des Mieters für anfängliche Mängel nur dann, wenn der Vermieter deren Vorhandensein oder Nichtbeseitigung zu vertreten hat.

5.5 Die vorstehenden Ziffern 5.1 bis 5.4 gelten auch zugunsten der Mitarbeiter bzw. Erfüllungsgehilfen von BLUECREST.

6. Untersuchungs- und Rügepflicht sowie Abnahme / Mängel

6.1 Für den kaufmännischen Kunden gilt die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht für Kauf und Werklieferungen, selbst wenn diese Zusatzleistungen wie z.B. Montage oder Installation mit beinhalten. Für sog. Updates, Releases, Patches oder Bug-Fixes, die aufgrund eines Software-Service- Vertrages zur Verfügung gestellt werden, gilt dies entsprechend.

6.2 Einzelleistungen, z.B. aus Geräte-Service-Verträgen, die Reparatur, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Arbeiten an bereits gelieferten Geräten zum Inhalt haben, sind jeweils abzunehmen.

6.3 Anfallende Abnahmen dürfen vom Kunden nur wegen nicht unwesentlicher oder nicht nachbesserungsfähiger Mängel verweigert werden; erklärt der Kunde dessen ungeachtet keine Abnahme, gilt diese mit Ablauf von zwei (2) Wochen nach der Zurverfügungstellung der Leistung, bzw. nach dem Abnahmetermin - wenn ein solcher vereinbart ist -, als rügelos erteilt. Die Frist beginnt nicht, bevor BLUECREST den Kunden auf die Frist und die Folgen der Versäumung hingewiesen hat.

6.4 Offensichtliche und erkennbare Mängel hat der kaufmännische Kunde spätestens binnen zehn (10) Tagen nach Ablauf vorstehender Abnahmefrist gemäß Ziffer 7.3, sofern eine solche anfällt, und im Übrigen nach dem Erhalt der Leistung von BLUECREST anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind BLUECREST binnen einer Ausschlussfrist von zehn (10) Tagen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Verspätete Anzeigen schließen insoweit Ansprüche des Kunden aus.

6.5 Im Falle einer Mitteilung des Kunden, dass von BLUECREST übereignete Produkte einen Mangel aufweisen, ist BLUECREST berechtigt nach ihrer Wahl zu verlangen, dass:

a) das mangelhafte Teil bzw. gesamte Produkt auf ihre Kosten zur Reparatur und anschließender Rücksendung an BLUECREST geschickt wird;

b) der Kunde das mangelhafte Produkt bereithält und ein Service- Techniker von BLUECREST zum Kunden geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen;

c) der Kunde bei mangelhafter Software ein von BLUECREST zugesandtes Update / Patch / Bug-Fix installiert. Falls der Kunde verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann BLUECREST diesem Verlangen entsprechen, wobei die hierdurch bedingte zusätzliche Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen von BLUECREST zu bezahlen sind.

6.6 Bei Softwaremängeln ist der Kunde ferner verpflichtet, BLUECREST angemessene Hilfe bei der Fehlerbehandlung zu leisten.

6.7 Mangelansprüche des Kunden entfallen, soweit ein etwaiger Mangel auch darauf beruht, dass der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von BLUECREST Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert oder nicht gemäß den vereinbarten BLUECREST-Richtlinien und BLUECREST-Spezifikationen installiert, betrieben und gepflegt hat.

6.8 Verbrauchsmaterialien sowie notwendige Strom- bzw. etwaige Telekommunikationsanschlüsse oder Drittleistungen sind Sache des Kunden. Wegen hierdurch verursachter Störungen und Schäden gelten die jeweiligen Bestimmungen der jeweils zugehörigen Leistungsscheine.

6.9 Die Minderung ist für unwesentliche Mängel ausgeschlossen. Der Rücktritt des Kunden ist bei nicht von BLUECREST zu vertretender Pflichtverletzung ausgeschlossen. Rücktritt setzt ferner voraus, dass eine angemessene Nachfristsetzung mit einer Ablehnungsandrohung verbunden wurde. Bei Service-Verträgen tritt an die Stelle des Rücktritts ein Kündigungsrecht.

6.10 Mängelansprüche verjähren in einem (1) Jahr, sofern BLUECREST nicht gemäß Ziffer 5 haftet.

7. Schutzrechte Dritter

7.1 Macht ein Dritter wegen des von BLUECREST gelieferten Vertragsgegenstandes dem Kunden gegenüber Ansprüche aus Patenten, Urheberrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten (Schutzrechte Dritter) geltend, übernimmt BLUECREST auf eigene Kosten die Vertretung des Kunden in diesbezüglichen Rechtsstreitigkeiten mit dem Dritten und stellt den Kunden hinsichtlich derartiger Ansprüche frei. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Kunde BLUECREST über entsprechende Anspruchsschreiben Dritter und Einzelheiten etwaiger Rechtsstreite unverzüglich in Kenntnis setzt und BLUECREST sämtliche Entscheidungen hinsichtlich der weiteren Verwendung der vom Dritten angegriffenen Produkte, der Rechtsverteidigung sowie eines Vergleichsabschlusses überlässt.

7.2 Sollte sich herausstellen, dass entsprechende Ansprüche Dritter an dem Vertragsgegenstand von BLUECREST bestehen, gilt es als Nacherfüllung, wenn BLUECREST dem Kunden das Recht zum Weitergebrauch des Vertragsgegenstandes sichert, diesen austauscht oder in einer Weise ändert, dass bei gleicher Funktionalität keine Verletzung von Drittrechten besteht und der Produktaustausch oder die Produktänderung dem Kunden zumutbar ist sowie dass BLUECREST die Bedienungsanleitung, die Dokumentation und sonstige mitgelieferte Unterlagen entsprechend abändert.

7.3 Die Rechtsfolgen im Übrigen bleiben nach Maßgabe dieser AGB und ansonsten der gesetzlichen Regelungen unberührt.

8. Vertragslaufzeit bei Service-Verträgen

Serviceverträge sind auf ein Jahr befristet, soweit mit dem Kunden nichts anderes vereinbart wurde. Sie verlängern sich jeweils um Zeiträume von einem Jahr, wenn sie nicht durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit bzw. zum Ende eines Verlängerungszeitraums gekündigt werden. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

9. Ausfuhr

Die Verantwortlichkeit für den Export, Re-Export oder sonstige Ausfuhr aus Deutschland liegt beim Kunden. Ausfuhrkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland oder Handelsgesetze anderer Länder, insbesondere der Vereinigten Staaten von Amerika, sind vom Kunden zu beachten und einzuhalten.

10. Datenschutz

10.1 Sowohl BLUECREST als auch der Kunde sind verpflichtet, alle Anforderungen der geltenden Datenschutzgesetzgebung einzuhalten. „Datenschutzgesetzgebung“ in diesem Abschnitt bezeichnet (i) die Datenschutz-Grundverordnung (EU 2016/679) (DSGVO), (ii) das Bundesdatenschutzgesetz, anwendbare Landesdatenschutzgesetze, sowie jede weitere Gesetzgebung, welche zur Implementierung der DSGVO in Deutschland eingeführt oder abgeändert wurde und (iii) jede europäische oder deutsche Gesetzgebung, welche die DSGVO oder das Bundesdatenschutzgesetz ersetzt.

10.2 Sofern BLUECREST für den Kunden als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO tätig wird, stellt BLUECREST dem Kunden einen entsprechenden Vertragsentwurf gemäß den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung zur Verfügung.

10.3  Im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit BLUECREST kann es vorkommen, dass BLUECREST personenbezogene Daten des Kunden bzw. der Ansprechpersonen des Kunden im Sinne der Datenschutzgrundverordnung verarbeitet. Genauere Informationen erhalten Sie unter folgendem Link: https://www.bluecrestinc.de/unternehmen/datenschutzerklarung/.

11. Gerichtsstand / Rechtswahl / Sonstiges

11.1 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Rechtsstreite im Zusammenhang mit einem Auftrag das für den Hauptsitz von BLUECREST in Darmstadt zuständige Gericht. Zudem ist BLUECREST berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt deutsches Recht unter unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

 

 

 

B. Ergänzende / Abweichende Bedingungen für Bestellungen über den BlueCrest Marketplace

1. Das Warenangebot imBlueCrest Marketplace von BLUECREST richtet sich ausschließlich an Käufer, die das 18.Lebensjahr vollendet haben und als Unternehmer im Sinne des § 14 I BGB anzusehen sind. Unternehmer ist hiernach jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. BLUECREST behält sich vor, sich bei Zweifeln die Unternehmereigenschaft von Kunden nachweisen zu lassen.

2. Vertragsschluss

2.1 Der Kunde kann Ware aus dem Sortiment von BLUECREST auswählen und diese durch Betätigung der hierfür vorgesehenen Schaltfläche in einem so genannten Warenkorb sammeln. Über die Betätigung der abschließenden Schaltfläche gibt er ein verbindliches Angebot zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab. Vor Abschicken der Bestellung kann der Kunde die Daten seiner Bestellung jederzeit ändern und einsehen. Das Angebot kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Kunde diese Vertragsbedingungen akzeptiert, indem er bestätigt, dass er  die Geschäftsbedingungen gelesen und akzeptiert hat.

2.2 BLUECREST schickt daraufhin dem Kunden eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail zu, in welcher die Bestellung des Kunden nochmals aufgeführt wird und die der Kunde über die Funktion „Drucken“ ausdrucken kann. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Kunden bei BLUECREST eingegangen ist und stellt keine Annahme des Angebotes dar. Der Vertrag kommt erst durch die Abgabe der Annahmeerklärung durch BLUECREST zu Stande, die mit einer gesonderten E-Mail (Auftragsbestätigung) versandt wird. In dieser E-Mail oder in einer separaten E-Mail, jedoch spätestens bei Lieferung der Ware, wird der Vertragstext (bestehend aus Bestellung, AGB und Auftragsbestätigung) dem Kunden von uns auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail oder Papierausdruck) zugesandt (Vertragsbestätigung). Der Vertragstext wird unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert. Die Annahme kann daneben auch durch den Versand der Ware erfolgen.

2.3 Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache. Der Kunde kann jederzeit die derzeit gültigen AGB auf der Webseite https://www.bluecrestinc.de/unternehmen/agb/ abrufen und ausdrucken.

3. Lieferung, Warenverfügbarkeit

3.1 Von BLUECREST angegebene Lieferzeiten berechnen sich vom Zeitpunkt unserer Auftragsbestätigung, vorherige Zahlung des Kaufpreises vorausgesetzt (außer beim Rechnungskauf).

3.2  Ist das Produkt dauerhaft nicht lieferbar, sieht BLUECREST von einer Annahmeerklärung ab. Ein Vertrag kommt in diesem Fall nicht zu Stande.

3.3 Ist das vom Kunden in der Bestellung bezeichnete Produkt nur vorübergehend nicht verfügbar, teilt BLUECREST dem Kunden dies unverzüglich in der Auftragsbestätigung mit. Bei einer Lieferungsverzögerung von mehr als zwei Wochen hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen ist in diesem Fall auch BLUECREST berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen. Hierbei wird BLUECREST eventuell bereits geleistete Zahlungen des Kunden unverzüglich erstatten.

4. Preise und Versandkosten

4.1 Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preise. Alle Preise verstehen sich rein netto ab Auslieferungslager, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. BlueCrest behält sich das Recht vor, die im BlueCrest Marketplace veröffentlichten Informationen, Produkte und/oder Preise jederzeit zu ändern. Diese Änderungen haben jedoch keine Auswirkungen auf Bestellungen, für die Sie bereits eine Auftragsbestätigung erhalten haben.

4.2 Die entsprechenden Versandkosten werden dem Kunden während des Bestellvorgangs bzw. während der Bestellung angegeben und sind vom Kunden zu tragen. Bei Unterschreitung eines Mindestbestellwerts von 200,00 EUR, berechnen wir einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 50,00 EUR.

4.3 Die Lieferung erfolgt wie im BlueCrest Marketplace bzw. in der Auftragsbestätigung angegeben und von Ihnen bei der Bestellung definiert. Die Versandkosten werden Ihnen im Warenkorbsystem und auf der Auftragsbestätigung mitgeteilt.

 

5. Zahlungsmodalitäten

5.1 Der Kunde kann die Zahlung als Neukunde bei Erstbestellung ausschließlich per Kreditkarte vornehmen. Bei weiteren Bestellungen kann der Kunde Zahlungen per Überweisung, Lastschrifteinzug oder weiterhin per Kreditkarte vornehmen.

5.2 Der Kunde kann die in seinem Nutzerkonto gespeicherte Zahlungsart jederzeit ändern.

5.3 Die Zahlung des Kaufpreises ist unmittelbar mit Vertragsschluss fällig. Ist die Fälligkeit der Zahlung nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Kunde bereits durch Versäumung des Termins in Verzug. In diesem Fall hat er BLUECREST Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

5.4 Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch BLUECREST nicht aus.

 

C) Ergänzende Bedingungen bei Software / Lizenzbedingungen

Die in diesem Abschnitt geregelten Bedingungen gelten für Softwareleistungen der BLUECREST, die entweder integraler Bestandteil von BLUECREST-Produkten sind, oder externe Software auf eigenen Datenträgern oder web- oder serverbasierte Softwareprodukte („Application-Service-Providing“ (ASP) oder „Software-as-a-Service“), zu denen BLUECREST den Zugang verschafft. Für einzelne Softwareleistungen gelten eigene bzw. zusätzliche Bedingungen, die jeweils separat ausgewiesen und mit dem Kunden vereinbart werden.

1. Installation und Abnahme

1.1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, hat der Kunde die für die Erbringung der Lieferungen und Leistungen erforderlichen Vorarbeiten gemäß den Spezifikationen von BLUECREST auf seine Kosten und seine Verantwortung zu erbringen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist es Sache des Kunden, für die technischen und sonstigen Voraussetzungen zur Installation und zum Betrieb des Vertragsgegenstands, wie insbesondere Hardwarekomponenten, Betriebssysteme, Stromanschlüsse etc., zu sorgen. Dies gilt auch für die Einrichtung oder Inbetriebnahme des Vertragsgegenstands oder die Einweisung des Bedienpersonals des Kunden. Ohne gesonderte Absprache mit BLUECREST ist es ausschließlich Aufgabe des Kunden, die erforderlichen Systemvoraussetzungen und Voraussetzungen für die Interoperabilität mit dem Vertragsgegenstand herzustellen und aufrecht zu erhalten.

1.2. Von BLUECREST zu erbringende Werkleistungen, z. B. Installationsleistungen, Pflegeleistungen und sonstige Werkleistungen, sind jeweils abzunehmen.

1.3. Die Abnahme von Werkleistungen erfolgt nach erfolgreicher Funktionsprüfung auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen und unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifikationen und Testverfahren von BLUECREST durch gemeinsame Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls. Nimmt der Kunde trotz erfolgreicher Funktionsprüfung die Werkleistungen nicht ab, ist BLUECREST berechtigt, ihm unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufs eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf die Werkleistungen als abgenommen gelten, wenn der Kunde nicht innerhalb dieser Frist nicht unerhebliche oder nicht nacherfüllungsfähige Mängel schriftlich rügt. Erklärt der Kunde trotz nur unwesentlicher oder trotz nicht nacherfüllungsfähiger Mängel keine Abnahme, gilt diese mit Ablauf von zwei (2) Wochen nach der Bereitstellung der Werkleistung bzw. nach dem Abnahmetermin – wenn ein solcher vereinbart ist - als rügelos erteilt.

2. Softwareüberlassung, Lizenz und Schutzmechanismen

2.1 Software als Vertragsgegenstand wird als ausführbares Maschinensprachprogramm und/oder Objektcode auf einem üblichen Datenträger inklusive Dokumentation geliefert. Dem steht es gleich, wenn BLUECREST dem Kunden einen Zugangscode zum Herunterladen desselben aus dem Internet überlässt; im Falle von Application-Service-Providing wird dem Kunden lediglich der Zugriff auf die Software ermöglicht und gestattet. Software kann bestimmungsgemäß mit hard- und/oder softwaretechnischen Schutzmechanismen versehen sein.

2.2 Zur Benutzung von BLUECREST-eigener Software wird dem Kunden eine - bis zur Zahlung aller Verbindlichkeiten entsprechend Ziffer 3.3 und 3.4 der AGB (Teil A) - vorläufige und widerrufliche Lizenz gewährt.

2.3 Falls die Vertragspartner vereinbart haben, dass BLUECREST die Software auf Hardware des Kunden installiert, gilt Folgendes:

a) BLUECREST wird mit den Installationsarbeiten zu dem im Auftrag angegebenen Zeitpunkt am dort vereinbarten Standort beginnen.

b) Der Kunde wird BLUECREST den Zugang zum Installationsstandort und rechtzeitig vor Aufnahme der Installationsarbeiten die dafür erforderliche Informationen über die Systemumgebung zur Verfügung stellen.

c) Die Installation ist abgeschlossen, wenn die Software auf dem System des Kunden entsprechend der Beschreibung der Testabläufe in der Dokumentation für Software läuft.

3. Rechteeinräumung

3.1 Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts  ein nicht ausschließliches, auf das Gebiet der Europäischen Union beschränktes Recht zur Nutzung der Vertragssoftware für seine internen Zwecke und den in diesem Vertrag und dem Leistungsschein eingeräumten Umfang. Im Falle von Kaufsoftware ist das Nutzungsrecht zeitlich unbeschränkt, im Falle von zeitweiser Überlassung ist es beschränkt auf die Dauer der Überlassung (z.B. Mietzeit), im Falle von Application Service Providing (ASP) auf die Dauer des Zugangsrechts. Vor vollständiger Bezahlung des Entgelts stehen sämtliche Datenträger sowie die übergebene Benutzerdokumentation unter Eigentumsvorbehalt. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzschein. In keinem Fall hat der Kunde das Recht, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten, zu verleihen, unterzulizenzieren oder in sonstiger Weise zu vervielfältigen, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“. Die Befugnis des Kunden zur Vervielfältigung des Programm-Codes unter den Voraussetzungen des § 69 d Abs. 1 UrhG bleibt unberührt. Die Nutzung Dritter oder zugunsten von Dritten ist nur für die internen Zwecke von Tochtergesellschaften des Kunden zulässig, an denen der Kunde mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % des stimmberechtigten Kapitals hält. Der Kunde erhält keine Rechte an dem Quellcode der Software oder an dazugehörigen Programmbibliotheken.

3.2 Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Kunde wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers sichtbar anbringen.

3.3 Der Kunde ist ausschließlich dann berechtigt, die Vertragssoftware umzuarbeiten, zu dekompilieren und/oder zu vervielfältigen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Verkäufer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. Die Dekompilierung des Programms ist nur zulässig, wenn die in § 69 e Abs. 1 UrhG genannten Voraussetzungen und Bedingungen vorliegen. Die hierdurch gewonnenen Informationen dürfen nicht entgegen den Maßgaben von § 69 e Abs. 2 UrhG verwendet bzw. weitergegeben werden. Der Kunde darf mit Umarbeitungs- oder Dekompilierungsmaßnahmen keine Dritten beauftragen, die Wettbewerber von BLUECREST sind, sofern er nicht nachweist, dass die Gefahr der Preisgabe wichtiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von BLUECREST (insbesondere von Funktionen und Design des Programms) ausgeschlossen ist. Eine Vervielfältigung ist im Übrigen dann zulässig, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programms vom Originaldatenträger (bzw. das Herunterladen des Programms aus dem Internet zur Installation) auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware, das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher, sowie zwingend notwendige und abgesonderte Kopien für Archivzwecke (endgültige Auslagerung von Daten und Software, die für den Geschäftsbetrieb nicht mehr vonnöten sind). Ein Kopieren übergebener Unterlagen wie Dokumentation, Benutzungsanleitungen etc. ist nur mit schriftlicher vorheriger Zustimmung von BLUECREST zulässig.

3.4 Der Kunde ist bei zeitlich unbeschränkt überlassener Software berechtigt, die erworbene Kopie der Vertragssoftware einem Dritten unter Übergabe des Lizenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall wird er die Nutzung des Programms vollständig aufgeben, sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien löschen oder an BLUECREST übergeben, sofern er nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von BLUECREST wird der Kunde ihr die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen oder ihr gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung gemäß dieser Regelung vereinbaren.

3.5 Nutzt der Kunde die Vertragssoftware in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird BLUECREST die ihr zustehenden Rechte geltend machen.

3.6 Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale oder Kennzeichnungen, Schutzrechtsvermerke oder Eigentumshinweise von BLUECREST dürfen nicht von der Vertragssoftware entfernt oder verändert werden. Sofern die Software kopiergeschützt sowie bestimmungsgemäß mit hardware- und/oder softwaretechnischen Schutzmechanismen versehen ist (Hard- bzw. Soft-Lock), dürfen vorgenannte Schutzmechanismen nicht deaktiviert und nicht umgangen werden.

4. Neue Releases, Updates, Patches und Bug-Fixes

4.1 Erhält der Kunde vertragsgemäß von BLUECREST neue Programmstände der Software im Rahmen der Gewährleistung bzw. einer Software-Serviceleistung zur Verfügung gestellt, ersetzen und/oder erweitern diese Programmstände Teile des ursprünglichen Programmcodes. Neue Programmstände entstehen insbesondere durch Softwarekorrekturen (z.B. Bug-Fixes bzw. Patches), Softwareaktualisierungen oder Softwarefortentwicklungen (z.B. Updates bzw. Releases).


4.2 Bei Softwarekorrekturen (z.B. Bug-Fixes bzw. Patches) werden erteilte Nutzungsrechte bzw. Lizenzen substituiert; Rechte an älteren Programmständen fallen insoweit weg.


4.3 Bei Softwareaktualisierungen oder Softwarefortentwicklungen (z.B. Updates bzw. Releases) werden die Nutzungsrechte bzw. Lizenzen in Bezug auf neue Programmstände erweitert und setzen sich für diese fort. Ältere Programmstände fallen insoweit gegenüber dem neuesten Programmstand im Rang zurück. Dem Kunden steht hierbei nur das Recht zu, einen einzigen Programmstand unterschiedlichen Ranges pro Nutzungsrecht bzw. Lizenz gleichzeitig zu verwenden, außer dies ist für Tests und Migrationsarbeiten unabdingbar.

4.4 Zu korrigierende bzw. nicht genutzte Programmstände nach Ziffer 4.2 bzw. 4.3 Abs. 2 dürfen nur als Backup- und Archivkopie aufbewahrt werden und dürfen nur gleichzeitig mit der Übertragung der gesamten Lizenz an Dritte weitergegeben werden, sofern eine Übertragung zulässig ist. Eine Übertragung der Rechte auf Dritte hinsichtlich einzelner Programmstände ist nicht möglich.                 

4.5 Hat der Kunde mehr als eine selbständige Vollversion der Software erworben, kann er unter Maßgabe der Ziffer 4.3 für jede Vollversion einen unterschiedlichen Programmstand wählen und jede Vollversion separat übertragen.

5. Mitwirkungs- und Informationspflichten des Käufers

5.1 Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter des Verkäufers bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen. Der Kunde wird die Vertragssoftware sowie gegebenenfalls die Zugangsdaten für den Onlinezugriff durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte sichern. Insbesondere sind sämtliche Kopien der Vertragssoftware sowie die Zugangsdaten an einem geschützten Ort zu verwahren.

5.2 Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung für die Vertragsgegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.

5.3 Der Kunde testet die Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält.

5.4 Der Kunde beachtet die von BLUECREST für die Installation und den Betrieb der Software vorgegebenen Hinweise und wird diese beim Betrieb berücksichtigen.

5.5 Soweit BLUECREST über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.

5.6 Der Kunde gewährt BLUECREST zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu den Vertragsgegenständen, nach Wahl des Kunden unmittelbar und/oder mittels Datenfernübertragung. BLUECREST ist berechtigt zu prüfen, ob die Vertragsgegenstände in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrages genutzt werden, insbesondere daraufhin, ob der Kunde die Software qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Lizenzen nutzt. Zu diesem Zweck darf BLUECREST vom Kunden Auskunft verlangen, insbesondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Vertragsgegenstände. Der Kunde wird BLUECREST ferner Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren, sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung durch BLUECREST oder eine von BLUECREST benannte und für den Kunden akzeptable Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermöglichen. BLUECREST oder einem zur Verschwiegenheit verpflichtetem Dritten ist hierfür zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Käufers zu gewähren. BLUECREST wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden durch seine Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird. Ergibt die Überprüfung eine Überschreitung der erworbenen Lizenzanzahl um mehr als 5 % (fünf Prozent) oder eine anderweitige nicht-vertragsgemäße Nutzung, so trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung, ansonsten trägt die Kosten BLUECREST.

5.7 Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).

5.8 Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf BLUECREST davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen er in Berührung kommen kann, gesichert sind.

5.9 Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.

6. Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln

6.1 BLUECREST verpflichtet sich, Lieferungen und Werkleistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erbringen. Lieferungen und Werkleistungen sind frei von Mängeln, wenn sie bei Gefahrübergang oder im Falle einer Abnahme am Abnahmetermin die vereinbarte Beschaffenheit haben, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder die gewöhnliche Verwendung eignen oder die Beschaffenheit aufweisen, die der Kunde nach Art des Vertragsgegenstands erwarten kann.

6.2 Im Falle einer Mitteilung des Kunden, dass von BLUECREST übereignete Produkte einen Mangel aufweisen, ist BLUECREST berechtigt, nach ihrer Wahl zu verlangen, dass

- der mangelhafte Vertragsgegenstand auf ihre Kosten an BLUECREST geschickt wird; oder

- der Kunde den mangelhaften Vertragsgegenstand bereithält und ein Techniker von BLUECREST zum Kunden geschickt wird, um die Nacherfüllung vorzunehmen; oder

- der Kunde ein von BLUECREST zugesandtes Update/Patch/Bug-Fix oder eine andere Form der Verbesserung installiert. Falls der Kunde verlangt, dass Nacherfüllungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann BLUECREST diesem Verlangen entsprechen, wobei die hierdurch bedingte zusätzliche Arbeitszeit sowie die Reisekosten zu den dann geltenden Standardsätzen von BLUECREST entsprechend zu vergüten sind.

6.3 BLUECREST wird nach eigener Wahl unentgeltlich die Lieferung oder Werkleistung nachbessern oder neu liefern. Der Kunde ist verpflichtet, BLUECREST angemessene Hilfe bei der Mangelbeseitigung zu leisten.

6.4 Mehrere Nacherfüllungsversuche sind zulässig. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der jeweiligen Vergütung verlangen oder vom betreffenden Auftrag zurücktreten, wenn er zuvor eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Bei Serviceverträgen über Werkleistungen tritt an die Stelle des Rücktritts ein Kündigungsrecht. Die Herabsetzung der Vergütung ist für unwesentliche Mängel ausgeschlossen.  Es gilt die Haftungseinschränkung gemäß Teil A Ziff. 5 dieser AGB.

6.5 Mängelansprüche verjähren in einem (1) Jahr.

6.6 Mängelansprüche des Kunden entfallen, soweit ein etwaiger Mangel darauf beruht, dass der Kunde oder ein Dritter ohne vorherige Zustimmung von BLUECREST die betreffende Lieferung oder Werkleistung verändert, unsachgemäß benutzt oder nicht gemäß den vereinbarten Richtlinien und Spezifikationen von BLUECREST installiert, betrieben oder gepflegt hat.

7. Ende des Nutzungsrechts an den Vertragsgegenständen

7.1 In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung (z.B. durch Kündigung, Rücktritt, Ablauf der Mietzeit) gibt der Kunde (mit Ausnahme von zeitlich unbegrenzt überlassener Software) alle Lieferungen der Vertragsgegenstände unverzüglich heraus und löscht sämtliche Kopien, soweit er nicht gesetzlich zu längerer Aufbewahrung verpflichtet ist. Die Erledigung versichert er schriftlich innerhalb eines Monats nach Beendigung des Vertrags gegenüber BLUECREST. Falls diese Bestätigung unrichtig ist, wird der Kunde für jede Kopie, die er unter Verstoß gegen diese Ziffer behält, eine Vertragsstrafe in Höhe des vereinbarten Preises bzw. der Jahreslizenzgebühr bezahlen.

7.2 Ein gravierender oder wiederholter Verstoß des Kunden gegen die Lizenzbedingungen berechtigt BLUECREST zur fristlosen Kündigung der Lizenz als auch des vorläufigen und widerruflichen Nutzungsrechts. BLUECREST ist bei Lizenzkündigung nicht verpflichtet, empfangene (Lizenz‑) Zahlungen bzw. den Preis für die gelieferte Software zurückzugewähren.

7.3 Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Anbieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Anbieter verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.

8. Sonstiges

Der Kunde ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BLUECREST nicht berechtigt, aus einem Auftrag resultierende Rechte und Pflichten oder einen Auftrag ganz oder teilweise zu übertragen oder abzutreten. BLUECREST wird ihre Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund verweigern. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der BLUECREST vorgenommene Übertragungen oder Abtretungen sind nichtig und unwirksam.